Antwort auf: 3 Pfändungen – 1 Austritt

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#67061
Poldi
Teilnehmer

Hallo Martin,

es ist jeweils eine gesonderte Lohnpfändungsberechnung anzustellen für
1) laufenden Bezug (Tabellen 1am/2am),
2) aliquote WR (Tabellen 1am/2am),
3) aliquote Urlaubsgeld (Tabellen 1am/2am),
4) Urlaubsersatzleistung (Tabellen 1cm/2cm).

Im Detail:
Für den laufenden Bezug nimmst du die Tabelle 1am (1 Unterhaltspflicht) und die Tabelle 2am (0 Unterhaltspflichten), das heißt, es wird das Existenzminimum zweimal berechnet. Daraus ergeben sich drei Massen: Unterhaltsexistenzminimum (laut Tab 2am),
Unterhaltsmasse (Differenzbetrag zwischen gewöhnlichem ExMin und Unterhaltsexmin),
allgemein pfändbarer Betrag.
Der allgemein pfändbare Betrag wird für die Befriedigung der erstrangigen Pfändung verwendet. Die Unterhaltsmasse dient der Befriedigung der Unterhaltspfändung (falls daraus ein Rest bleibt, geht dieser an den Arbeitnehmer). Das Unterhaltsexistenzmin kriegt der Arbeitnehmer.

Bei den Sonderzahlungen geht man im Prinzip jeweils genauso vor.

Bei der Urlaubsersatzleistung wird sich in der Regel kein pfändbarer Betrag ergeben, außer wenn sehr viele Urlaubstage offen sind.

Schöne Grüße,
Poldi