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3. Juli 2006 um 9:00 Uhr
#67093
Teilnehmer
Hallo,
mir scheint der Hinweis von Hubert auf den ersten Blick berechtigt. Wenn es um eine DN-Kündigung eines Angestellten geht, spielt die Dienstzeit tatsächlich keine Rolle, weil das AngG eine Kündigung mit 1 Monat Kündigungfrist per Monatsletztem vorsieht.
Es wäre allerdings denkbar, dass man im Dienstvertrag die Angleichung der vom DN einzuhaltenden Kündigungsfrist an jene des DG vereinbart hat (dies ist laut AngG zulässig, es darf die Kündigungsfrist des DN aber niemals länger sein als 6 Monate und als jene des DG). In diesem Fall käme der Frage nach der anrechenbaren Dienstzeit sehr wohl Bedeutung zu.
Grüße,
Clara