Antwort auf: Sonderzahlung und unbezahlter Urlaub

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Lisa
Teilnehmer

Hallo Verena,

es stimmt, der KV-Handelsangestellte sagt zur Frage der Sonderzahlungen bei unbezahltem Urlaub nichts.
Nach der Rechtsprechung des OGH (z.B. zu den entgeltfreien Krankenstandszeiten) ist davon auszugehen, dass mangels Sonderregelung kein Anspruch auf Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiten besteht, und damit auch für unbezahlten Urlaub nicht.
Somit kann man arbeitsrechtlich kürzen, der Arbeitnehmer hätte im Falle eines Einwandes wohl kaum Chancen auf Durchsetzung ungekürzter Sonderzahlungen vor dem Arbeitsgericht.

Ob die Sonderzahlungen auch seitens der GKK akzeptiert wird, ist aber fraglich. Denn die Gebietskrankenkassen hängen sich an die Rechtsprechung des VwGH, der die Sonderzahlungskürzung (anders als der OGH) eher als Ausnahmefall ansieht. Es ist daher zu befürchten, dass die GKK Beiträge nachfordern könnte, besonders dann, wenn man keine ausdrückliche Regelung über die Sonderzahlungskürzung in der Vereinbarung des unbezahlten Urlaubs getroffen hat.

Liebe Grüße,
Lisa