Antwort auf: Beschäftigungsgruppenjahr

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#67057
svnu
Mitglied

Prinzipiell…. von den Arbeitsjahr/KV-Terminen abweichende Erhöhungstermine:
auf der sicheren Seite ist man, wenn man die Erhöhungen (inkl. Sprünge) VORZIEHT (dh nie im nachhinein sondern im Vorhinein-ist auch korrekt so, wenn abweichend), so kann man im Prinzip niemanden benachteiligen, ausser man würde die Erh. zu niedrig ansetzen – da man ja den Ausgang der darauffolgenden KV Erhöhung nicht kennt.