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13. Juli 2006 um 10:21 Uhr
#67165
Teilnehmer
Klare Linie?? Nicht ganz.
Ich glaube das ist jetzt die endgültige Info der KK:
„Laut Verordnung des BMF gelten als Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Ziffer 7 NeuFöG Personen, die im § 4 Abs 1 des ASVG in der ab 1. Jänner 2000 geltenden Fassung genannt sind.
Da Vorstandsmitglieder vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 (in seiner Ziffer 6) ASVG umfasst sind, gilt für den Bereich der SV somit, dass für das im Gründungsjahr beschäftigte Vorstandsmitglied die Beiträge zur gesetzlichen UV nicht erhoben werden.“
Also doch:
Vorstand = Dienstnehmer = N63 Abzug möglich
Schöne Grüße an alle,
Johann
