Antwort auf: Reisezeit – Arbeitszeit

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#66952
Lisa
Teilnehmer

Hallo,
habe ganz vergessen, auf die ursprüngliche Frage einzugehen:

Es ist selbstverständlich arbeitsrechtlich nicht o.k., Reisezeiten nach der Normalarbeitszeit automatisch zu „kappen“.
Man muss nämlich stets unterscheiden:

Die Rechtsprechung erlaubt es zwar, bei Arbeitnehmern, für die Reisetätigkeiten nicht zum normalen Tätigkeitsbereich gehören (zB Innendienstmitarbeiter), außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten niedriger zu entlohnen (Sonderregelungen im KV sind natürlich zu beachten).

Bei Arbeitnehmern, deren normale Tätigeit immer wieder auch Reisetätigkeiten mitumfasst (zB Außendienstmitarbeiter, Vertreter, Installateure etc), darf man Reisezeiten nicht geringer entlohnen. Weil bei diesen ist es eben „normal“ und typisch, dass sie auch reisen, sodass diese Zeiten so abzugelten sind wie laut AZG vorgesehen (Überstundenentgelt etc).
In diesem Sinne würde ich auch die Info der Wirtschaftskammer verstehen, dass Kürzungen, wenn die Reisezeit mit der eigentlichen Tätigkeit einher geht, nicht zulässig sind.

Bei Seminaren und Kursen kommt es in erster Linie auf die Vereinbarung an. Denn Seminare und Kurse können, sofern sie der Arbeitnehmer auf eigene Initiative oder zumindest mit seinem Einverständnis besucht, auch als Freizeit vereinbart werden. Wird der Arbeitnehmer hingegen vom Arbeitgeber beauftragt, ein Seminar oder einen Kurs zu besuchen, kann man ihm nicht aufzwingen, dass er dies als Freizeit gelten lassen muss. Denn über die Freizeit kann jeder selbst frei verfügen. Ein „aufgezwungener“ Seminar-/Kursbesuch muss daher grundsätzlich als Arbeitszeit behandelt werden.

Wünsche einen schönen Feiertag,
Lisa