Antwort auf: Entgeltfortzahlung bei Arbeitern – Stichtag für Arbeitsjahr

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stwolfi
Mitglied

Hallo Lena!

Lt. Prof. Schrank (Arbeits- und Sozialversicherungsrecht) gilt folgendes:

„Zur Ermittlung der Anspruchsdauer für die EFZ sind Arbeitszeiten beim selben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzuzählen, soferne nicht das seinerzeitige Dienstverhältnis durch Selbstkündigung, Austritt ohne wichtigen Grund oder verschuldete Entlassung geendet hatte.
Die Zusammenrechnung bezieht sich allerdings nur auf die Dauer des Anspruchs, also auf die Anwartschaft, nicht aber auf den Lauf des Arbeitsjahres (beginnt jeweils mit Antritt des aktuellen Dienstverhältnisses).“

3 Seiten später schreibt er folgendes:
„Bei mit Saisonende echt beendeten Saisondienstverhältnissen beginnt ebenfalls mit dem jeweiligen Wiedereintritt zu Saisonbeginn wieder ein neues Arbeitsjahr.“

Ich hoffe, dass ich dir damit ein bißchen helfen konnte?!

lg
Wolfi

🙂 🙂 🙂