Antwort auf: Lohnpfändung-gewährter Vorschuss

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#66935
Poldi
Teilnehmer

Hallo Andrea,
das ist aber eine sehr verzwickte Situation 🙂
Klingt fast ein bisschen konstruiert, aber es gibt in der Lohnverrechnung offenbar fast nichts, was es nicht wirklich gibt…

Der Mindestgeldbetrag (Euro 345,-) muss grundsätzlich pro errechnetem unpfändbaren Freibetrag verbleiben.
Wenn man laufendes Gehalt, UZ und Urlaubsablöse in einem Monat abrechnet, muss man das Existenzminimum zweimal berechnen. Einmal für Gehalt+Urlaubsablöse und einmal für den UZ.
Es werden nämlich Gehalt und Urlaubsablöse für die Existenzminimumsberechnung zusammengerechnet (mangels Sonderregelung für die – arbeitsrechtlich ja eigentlich unerlaubte – Urlaubsablöse fällt sie in den „allgemeinen Pfändungstopf“). Von dem daraus errechneten Existenzminimum muss dem AN zumindest der Bargeldbetrag von Euro 345,- verbleiben.
Die UZ wird gesondert wie ein eigener Monatsbezug gepfändet, weil es für diese ein eigenes Existenzminimum gibt (§ 290b Exekutionsordnung). Auch von diesem Existenzminimum muss dem AN der Mindestbargeldbetrag von Euro 345,- belassen werden.

Daraus ergibt sich also kurz gesagt: Die Euro 345,- müssen dem AN somit zweimal bleiben: 345 x 2 = 690.

Jener Teil der Existenzminimumsbeträge, der darüber (also im konkreten Fall über Euro 690) liegt, kann vom Arbeitgeber grundsätzlich zur Rückverrechnung des Vorschusses verwendet werden.

Auf den pfändbaren Betrag kann man für die Rückverrechnung eines Vorschusses nur dann greifen, wenn
1) der unpfändbare Betrag nicht für die Rückverrechnung ausreichend ist UND
2) der Vorschuss gegenüber bestehenden Pfändungen vorrangig ist.

Im geschilderten Fall ist theoretisch Gleichrangigkeit zwischen Vorschuss und der Pfändung gegeben, da beides am selben Tag begründet wurde . Auf die Uhrzeit kommt es nämlich nicht an. Bei analoger Anwendung des Gesetzes (vgl. § 300 Abs 3 Exekutionsordnung) wäre eine verhältnismäßige Befriedigung anzuwenden, das heißt: wenn der pfändbare Betrag nicht ausreicht, um den rückzuverrechnenden Vorschussbetrag und die offene Forderung des Gläubigers zu befriedigen, ist bei der Zuweisung der Beträge aliquot zu kürzen.

Praktisch ist die Situation aber wohl kritischer: Wenn man einem Gläubiger gegenüber einwendet, justament am Tag des Einlangens der Pfändung einen Vorschuss gewährt zu haben, sind Proteste des Gläubigers so gut wie vorprogrammiert: Der Gläubiger wird behaupten, dass der Vorschuss den Zweck hatte, die Exekutionen zu unterlaufen. Diesem Vorwurf überzeugend entgegenzutreten, kann unter Umständen schwierig sein.

Schönen Abend,
Poldi