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1. Juni 2006 um 12:40 Uhr
#66911
Teilnehmer
also meiner meinung nach ist dieser fall pfändungsmäßig einer nachzahlung gleichzuhalten, weil nachträglich die lohnsteuer herabgesetzt und dadurch „netto“ etwas nachbezahlt wird. und für die pfändungsberechnung geht man ja in der regel vom netto aus.
nachzahlungen sind in der lohnpfändung mittels aufrollung zu erfassen.
lg,
clara