Antwort auf: Elternteilzeit

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Lisa
Teilnehmer

Hallo Veronika,

immer dann, wenn Anspruch auf Elternteilzeit besteht (drei Dienstjahre + Betrieb mit > 20 Arbeitnehmern), ist Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw einem allfälligem späteren Schuleintritt) möglich.
Der besondere Kündigungs-/Entlassungsschutz (=vorherige Zustimmung des Gerichts nötig) besteht allerdings längstens bis 4 Wochen nach der Vollendung des 4. Lebensjahres. Danach besteht nur mehr ein Motivkündigungsschutz (=Arbeitnehmer/in kann eine ausgesprochenen Kündigung nachträglich bei Gericht anfechten, wenn als Kündigungsmotiv die Elternteilzeit glaubhaft gemacht wird).

Der Dienstgeber muss nicht der gesamten Dauer zustimmen, wenn zB Elternteilzeit bis zum 7.Geburtstag beantragt wird. Allerdings muss er sich, wenn er damit nicht einverstanden ist, von sich aus aktiv tätig werden, nämlich bei Gericht einen Antrag auf einen Vergleichsversuch stellen, und wenn dieser scheitert, bei Gericht gegen die begehrte Elternteilzeit klagen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Schritte, wird die beantragte Elternteilzeit für den Arbeitgeber verbindlich.

Schönes verlängertes Wochenende
(und hoffentlich endlich ein halbwegs schönes Wetter 🙂 )

Lisa