Antwort auf: Elternteilzeit

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#66909
Lisa
Teilnehmer

Hallo,
wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz bis Februar 2007 beim Dienstgeber angemeldet hat, ist sie daran gebunden. Ohne Zustimmung des Dienstgebers gibt es keine Abkürzung der Karenz oder eine Umwandlung in eine Teilzeit.

Möchte daher nun die Dienstnehmerin bereits im September 2006 Teilzeit (20 Stunden) zu arbeiten beginnen, kann man ihr diesbezüglich zwar entgegenkommen (auf freiwilliger Basis), es gibt aber keine Verpflichtung des Dienstgebers dazu.

Falls die Firma der Abkürzung der Karenz und dem Umstieg auf Teilzeit bereits ab September 2006 zustimmt, handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um Elternteilzeit, weil der Zweck der Teilzeit (Kinderbetreuung) ja auf der Hand liegt. Somit ist es zumindest eine konkludente Elternteilzeit. Selbst wenn man ausdrücklich vereinbaren würde, dass keine Elternteilzeit gewünscht ist, wäre fraglich, ob das halten würde (außer es gibt einen handfesten anderen Grund für die Teilzeit wie zB betriebliche Gründe).

Demenstprechend sind – da Anspruch auf Elternteilzeit gegeben ist (3 Dienstjahre + Betrieb > 20 DN) in weiterer Folge zwei Varianten denkmöglich:
1) Die Teilzeit ab Sept 2006 ist als normale Teilzeit zu werten (was aber eher nicht zutreffen wird, siehe oben): Diesfalls ist dann natürlich auch ein Umstieg auf Elternteilzeit ab Ende Februar möglich, und zwar mit weiterer Reduktion der Arbeitszeit!!! Der Arbeitgeber müsste, wenn er die von der Dienstnehmerin gewünschte Form der Elternteilzeit nicht möchte, letztlich beim Gericht klagen.
Nachteil für die Dienstnehmerin bei dieser Variante: Während der normalen Teilzeit (bis Feb 2007) bestünde für sie kein KÜndigungs-/Entlassungsschutz.
Vorteil für die Dienstnehmerin bei dieser Variante: Wenn erst die Teilzeit ab Feb 2007 als Elternteilzeit gilt, hätte die Dienstnehmerin ihr einmaliges Änderungsrecht noch nicht verbraucht. Das heißt sie hätte ein weiteres mal die Möglichkeit, eine Änderung der Elternteilzeit geltend zu machen (wäre der Arbeitgeber mit diesem Änderungswunsch nicht einverstanden, müsste er dagegen beim Arbeitsgericht klagen).

2) Die Teilzeit ab Sept 2006 ist bereits eine Elternteilzeit (dies wird in der REgel anzunehmen sein, siehe oben): Da die Dienstnehmerin einmal das Recht auf nachträgliche Änderung der Elternteilzeit hat, könnte sie zum Beispiel die weitere Herabsetzung der Arbeitszeit ab Februar 2007 begehren (wäre der Arbeitgeber damit nicht einverstanden, müsste er dagegen beim Arbeitsgericht klagen). Eine nochmalige (das heißt zweitmalige) Änderung gibt es dann für die Dienstnehmerin aber nicht mehr.

Grüße,
Lisa