Antwort auf: Elternteilzeit – von30 St. auf 20 St./Woche

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Rafael
Teilnehmer

Liebe Kacenka,

auch eine teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin hat grundsätzlich die Möglichkeit, in Elternteilzeit zu gehen, dh im Ergebnis die Teilzeit nochmals runterzusetzen. Es ist also kein taugliches Argument gegen die Elternteilzeit, zu sagen, du bist eh schon in Teilzeit, daher darfst du nicht in Elternteilzeit gehen.

Ob bzw wie die Elternteilzeit durchzusetzen ist, hängt einerseits von der Arbeitnehmerzahl im Betrieb und andererseits von der bisherigen Dienstdauer der Arbeitnehmerin im Betrieb ab:

Handelt es sich um einen Betrieb mit über 20 Arbeitnehmern und hat die Arbeitnehmerin bereits 3 Dienstjahre im Betrieb aufzuweisen, hat sie jedenfalls Anspruch auf Elternteilzeit. Sie hat die konkret gewünschten Bedingungen dem Arbeitgeber mitzuteilen. Kommt es zu keiner Einigung, darf sie die gewünschte Elternteilzeit letztlich antreten, außer der Arbeitgeber klagt bei Gericht gegen diese konkret gewünschte Elternteilzeit (dafür gibt es im MSchG ganz genaue Fristregelungen)

Handelt es sich um einen Betrieb mit 20 oder weniger Arbeitnehmern, oder hat die Dienstnehmerin noch keine 3 Dienstjahre, muss im Falle der Nichteinigung die Dienstnehmerin selbst zu Gericht gehen. Hier ist also die Situation für die Dienstgeberseite wesentlich angenehmer, weil die Dienstnehmerin selbst aktiv werden muss und bei Gericht Klage einbringen muss (was in der Regel selten gemacht wird, solange die Deinstnehmerin noch Wert auf ihr Dienstverhältnis legt).

Judikatur gibt es zur Elternteilzeit fast noch keine.
Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich für Frauen im MSchG und für Männer im VKG.

grüße,
Rafael