Startseite › Foren › Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. › § 7 Ferizeit bei Dienstverhinderung – Hochzeit › Antwort auf: § 7 Ferizeit bei Dienstverhinderung – Hochzeit
Hallo,
ich denke auch, dass die kollektivvertraglichen Regelungen, wenn sie von „Eheschließung“ sprechen, die standesamtliche, sprich staatliche Trauung meinen.
Die kirchliche Hochzeit fällt aber wohl, so wie Martin es sagt, unter die Generalklauseln, nach denen „wichtige persönliche Dienstverhinderungsgründe“ zur Freistellung gegen Fortzahlung des Entgelts berechtigen.
Für Angestellte ist diese Generalklausel der § 8 Absatz 3 AngestelltenG, der zwingend zusteht und daher durch KV nicht eingeschränkt werden darf.
Für Arbeiter gibt es zwar auch eine Generalklausel (ich glaub der § 1154b Allg.Bürg.Gesetzbuch oder so ähnlich…), diese ist aber nicht zwingend und kann daher durch KV eingeschränkt werden.
Schöne Grüße,
Rafael