Antwort auf: Reisekosten Betriebsleiterin

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#66792
Rafael
Teilnehmer

Liebe Andrea, lieber Martin,

ich würde die Lohnsteuerrichtlinien so interpretieren, dass sie bezüglich des weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit gleichermaßen für Inlands- wie auch für Auslandsdienstreisen gelten.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Gliederung der Lohnsteuerrichtlinien:

10.5.1.4 Tagesgelder nach der Legaldefinition

10.5.1.4.1 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem 1. Tatbestand
10.5.1.4.2 Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei Dienstreisen nach dem 2. Tatbestand
10.5.1.4.3 Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen
10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen

Meiner Meinung nach darf daher der Punkt 10.5.1.4.4 Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen nicht für sich isoliert gesehen werden. In diesem Punkt geht es ja nur um die HÖHE der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen, so wie im Punkt 10.5.1.4.3 die HÖHE der Tagesgelder bei Inlandsdienstreisen definiert ist.

Es sind daher auch im Bereich der Auslandsdienstreisen die allgemeinen Regeln zu beachten, die zuvor im Punkt 10.5.1.4.1 und Punkt 10.5.1.4.2 aufgestellt werden.

Dh es hängt auch bei Auslandsdienstreisen davon ab, ob eine Dienstreise im Nahebereich (1. Tatbestand, Faustregel: Entfernungen bis 120 km) oder im Fernbereich (2. Tatbestand, Faustregel: Entfernungen über 120 km) vorliegt.

Bei Dienstreisen im Nahbereich gilt daher bei unregelmäßigem Aufsuchen des betreffenden Einsatzortes die 15-Tage-Anfangsphase (pro Kalenderjahr).

Auch ist es bei Auslandsdienstreisen denkbar, dass man sich auf eine lohngestaltende Vorschrift stützen kann (sofern es eine solche gibt), sodass die Regelung über die Anfangsphase der Legaldefinition verdrängt werden kann.

Wünsche noch einen guten Wochenstart,
Rafael