Antwort auf: diäten – einschulung – angestelltenverhältnis

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Julia
Teilnehmer

Liebe Claudia,

falls der KV für Handelsangestellte Anwendung finden sollte (aus der Schilderung kann ich aber nicht mit Sicherheit ableiten, ob dies zutrifft), wäre die Aussage der „Chefs“ mit Sicherheit unzutreffend.
Laut KV-Handelsangestellte gilt nämlich bei Dienstreisen grundsätzlich ein Taggeld von Euro 26,40 pro Kalendertag (bzw 1/12 davon für jede angefangene Stunde). Dieses wird durch ein vom Arbeitgeber bezahltes Essen (außer Frühstück!!!) um jeweils Euro 13,20 gekürzt.

Mit anderen Worten: Wenn der Arbeitgeber (abgesehen vom Frühstück) keine Kosten für die Verpflegung trägt, hat man als Handelsangestellter bei über 3-stündigen Dienstreisen grundsätzlich einen kollektivvertraglichen Anspruch auf Taggeld (Euro 26,40 pro Kalendertag bzw 1/12 davon für jede angefangene Stunde).

Die Begründung der „Chefs“, Diäten seien erst bei einem „fixen Arbeitsverhältnis“ vorgesehen (gemeint ist offenbar, nach Ablauf der – in vielen Dienstverträgen vorgesehehen 3-monatigen Befristung zwecks Erprobung), ist – zumindest im Geltungsbereich des KV-Handelsangestellte – blanker Unsinn.

Taktisch gesehen ist natürlich immer die Frage, was einem wichtiger ist: Die Phase der „Erprobungsfrist“ (Befristung) erfolgreich zu überstehen und dafür manche Ansprüche zu „opfern“, oder ob man alle arbeitsrechtlichen Ansprüche ohne Einschränkungen einfordert. In letzterem Falle wird man sich üblicherweise bei den „Chefs“ eher unbeliebt machen und riskiert damit natürlich, nach Ablauf der „Erprobungsfrist“ nicht ins unbefristete DV übernommen zu werden.

Schöne Grüße,
Julia