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1. Juni 2006 um 11:57 Uhr
#66908
Teilnehmer
Hallo Viktoria,
siehe auch PV in der Praxis S.632 unter ³) ich zitiere:
Falls jedoch ein Anspruch auf Sonderzahlungen nicht gegeben ist, kann auch keine Einbeziehung in die Ersatzleistung für den nicht konsumierten Urlaub erfolgen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Rechtsanspurch auf Sonderzahlungen auf Grund der Beendigungsform nach der kollektiv- oder einzelvertraglichen Regelung entfällt.
Liebe Grüße
Andrea