Antwort auf: Wiedereinstellungszusage

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Caroline
Teilnehmer

Hallo,

im Falle einer Beendigung mit Wiedereinstellungszusage kommt der Dauer der Unterbrechung natürlich große Bedeutung zu.

Zunächst ist mal zu sagen, dass man im Falle einer Beendigung mit Wiedereinstellungszusage das Dienstverhältnis auch wirklich vollständig endabrechnen sollte. Sobald man bestimmte Ansprüche stehen lässt (Urlaub, Sonderzahlungen, Überstunden etc), besteht sofort die Gefahr, dass keine volle Unterbrechung, sondern eine bloße Karenzierung (=unbehahlter Urlaub, also bloße Ruhendstellung der Arbeits- und Entgeltpflicht) argumentiert werden könnte.

Weitere Gefahr: Unterbricht man wiederholt nur für sehr kurze Zeit (zB wenige Tage bis circa 2 Wochen), besteht das große Risiko, dass die „Kettendienstvertragsproblematik“ auftaucht, und auf diesem Weg ein durchgehendes Dienstverhältnis geltend gemacht wird.

Hat man diese beiden Gefahren gebannt, kommt es für die einzelnen arbeitsrechtlichen Ansprüche idR auf die Dauer an:

Gesetzliche Abfertigung alt: Laut Rechtsprechung wird bei einer Unterbrechung von 16 Tagen noch zusammengerechnet, dh die Dienstverhältnisse werden abfertigungsrechtlich zusammengezählt. Bei einer Unterbrechung von 25 Tagen hat der OGH hingegen die abfertigungsrechtliche Zusammenrechnung schon einmal verneint. Dazwischen herrscht Rechtsunsicherheit.

Hinsichtlich Urlaub gibt es eine spezielle Zusammenrechnungsbestimmung für Unterbrechungen bis zu 3 Monaten (falls AN nicht selbst gekündigt oder unberechtigt vorzeitig ausgetreten ist und auch keine verschuldete Entlassung vorliegt).

Auch für die erhöhte Krankenstandsentgeltfortzahlung bei Arbeitern gibt es Zusammenrechnungsregeln (siehe EFZG).

usw…

Als grobe Faustregel kann man außerdem sagen, dass die Zeiten der Unterbrechung für Ansprüche wie Sonderzahlungen, Urlaub grundsätzlich nicht mitzählen. Ebenso nicht für die Anrechnung von Urlaubsausmaß, Abfertigung (alt), Jubiläumsgelder…

Es ist natürlich immer auch der einschlägige Kollektivvertrag zu beachten, ob er spezielle Zusammenrechnungs- oder Anrechnungsbestimmungen enthält. Diese können nämlich von den allgemeinen Regeln abweichen.

Selbstverständlich können Vordienstzeiten vertraglich angerechnet werden.

So, jetzt habe ich viel mehr geschrieben als ich vorhatte. Ich wollte eigentlich nur eine kurze Antwort schreiben…

Schönen Abend,
Caro