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12. April 2006 um 0:02 Uhr
#66682
Poldi
Teilnehmer
Liebe Sabine,
da im geschilderten Fall offenbar eine Art „Inklusivvereinbarung“ vorliegt, wird man den vereinbarten Inklusivnettolohn wohl als Bemessungsbasis ansetzen müssen.
Anders wäre es wohl dann, wenn man für die Überstunden eine GESONDERTE (dh betraglich extra ausgewiesene und gewidmete) Überstundenpauschale vereinbart hätte.
Grüße,
Poldi