Antwort auf: Ersatzruhetag

Startseite Foren Laufender Bezug Ersatzruhetag Antwort auf: Ersatzruhetag

#66676
Poldi
Teilnehmer

Dieser Zick-Zack-Kurs ist völlig korrekt zusammengefasst.

Die Rz 1160 der Lohnsteuerrichtlinien besagte in der Fassung des zweiten LStR-Wartungserlasses 2003 noch Folgendes:

„Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor, dass der Arbeitnehmer für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhält, tritt der Ersatzruhetag nicht an die Stelle des Sonntags. Überstunden sind daher nach § 68 Abs 1 EStG nur begünstigt, wenn sie an einem Sonntag und nicht wenn sie an einem Ersatzruhetag geleistet werden. Zuschläge für Überstundenleistungen am Ersatzruhetag können dann gegebenenfalls nur nach § 68 Abs 2 EStG begünstigt behandelt werden. Steht einem Arbeitnehmer für den Ersatzruhetag ein Zuschlag (ähnlich dem Sonntagszuschlag) zu, kann dieser nicht nach § 68 Abs 1 EStG steuerfrei belassen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die bis zum Ergehen des Erkenntnisses des VwGH 17. 12. 2002, 2000/14/0098, angewandte Verwaltungspraxis, wonach Überstunden nur am Ersatzruhetag (und nicht am Sonntag) begünstigt waren, bis zum 31. 12. 2003 weitergeführt wird…“

Nach der Gesetzesänderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 (durch den § 68 Abs 9 EStG geändert wurde) und der diesbezüglichen Anpassung der LStR durch den ersten LStR-Wartungserlass 2005 besagt Rz 1160 der Lohnsteuerrichtlinien (mit Wirkung ab 2005):
„Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht, sind Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag wie Zuschläge gemäß § 68 Abs 1 EStG zu behandeln, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen (vgl § 68 Abs 9 EStG idF des AbgÄG 2004)…“

Schöne Grüße,
Poldi