Antwort auf: Pflegefreistellung / Pflegeurlaub

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Elisabeth
Teilnehmer

Hallo Chris!

Wenn es eine Angestellte ist, dann gilt sowieso der §8 Abs 3 „wichtige ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert.. „. Eine Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt.

Bei einer Arbeiterin ist dieser Passus im Prinzip auch im ABGB verankert.
– Bitte im betreffenden KV nachschauen was drinnen steht.

Also ich persönlich würde es auf keinen Fall als Pflegefreistellung nehmen – ist es ja auch nicht – sondern bei den Arztstunden verbuchen.

LG von Elisabeth