Antwort auf: Pfandrecht der Gläubiger – Übernahme lt. AVRAG

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Poldi
Teilnehmer

Liebe Bina,

zur Frage, ob Pfändungen im Falle eines AVRAG-Betriebsübergangs mitwandern oder erlöschen, gibt es – wie leider so oft in der Personalverrechnung – unterschiedliche Rechtsansichten. Der überwiegende Trend dürfte aber in die Richtung gehen, dass die Pfändungen „mitgenommen“ werden (Argument: § 3 AVRAG: „mit allen Rechten und Pflichten“; und Pfändungen sind nun mal – sehr lästige – Pflichten!!!).

Möchte man sich im konkreten Fall 100%ig absichern, wird ein Feststellungsantrag gemäß § 292k Abs 1 Z 3 EO beim Exekutionsgericht anzuraten sein (kurze Schilderung des Sachverhalts und Antrag, dass das Gericht feststellen möge, ob die beim Betriebsvorgänger bestehenden Pfändungen durch den Betriebsübergang bei der neu gegründeten GmbH wirksam begründet wurden). Bis zur Entscheidung des Gerichts kann man die pfändbaren Beträge zurückhalten (Rechtsgrundlage: § 292k Abs 1 Z 3 und Abs 2 Exekutionsordnung).

Schöne Grüße,
Poldi