Antwort auf: Entfernungszulagen

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#66551
ulrike
Mitglied

Wenn eine Dienstreise lt. KV vorliegt kannst du bedenkenlos nur die KV-Diätensätze in diesem Fall Entfernungszulage unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei rechnen.

Bei dem KV-Satz übersteigenden Teil (6,61 – 13,–= 6,39) ist nach den steuerrechtlichen Bestimmungen vorzugehen!!! und diese sind dann großteils pflichtig
( Mittelpunkt der Tätigkeit – die ersten 5 Tage frei ab 6. Tag pflichtig etc.)