Antwort auf: Zeitausgleich

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#66489
Martin
Teilnehmer

Liebe(r) RN!

Die Frage läßt sich nur mit mehr Hintergrundinformation beantworten.
Denn ob für laufend erbrachte Mehrstunden ein Zuschlag auszuzahlen ist, sagt Dir der Kollektivvertrag.
Wenn der Kollektivvertrag nichts bei Beendigung des Dienstverhältnisses vorschreibt, greift das Arbeitszeitgesetz welches für die Abgeltung von Zeitguthaben BEI BEENDIGUNG des DV folgenden Paragraphen bereit hält: § 19e (2) : “ Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“
Also wieder ein Verweis auf den Kollektvivvertrag.

Das komplette Arbeitszeitgesetz kannst Du unter „Rechtsquellen“ hier auf der Homepage lesen.

Alles (un)klar?
Martin