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19. Juni 2006 um 16:23 Uhr
#66972
Lisa
Teilnehmer
Hallo,
die angesprochene Bestimmung ist § 1 Abs. 1a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), welche seit 1.7.1997 in Kraft ist. Sie lautet:
Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des
Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im
Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt
heranzuziehen ist;…
Schöne Grüße,
Lisa