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Sehr geehrte Frau Edith!
Mr. T. hat Ihre Frage bereits korrekt beantwortet.
Hier nochmals meine Anmerkungen, welche ich bereits im anderen Thread (von Fr. Ursula angesprochen) geschrieben habe:
Wird während der Karenz eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze aufgenommen, handelt es sich – wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung, während der Karenz – um ein zweites, vom karenzierten Arbeitsverhältnis unabhängiges (befristetes) Beschäftigungsverhältnis.
Die Auswirkungen einer solchen Beschäftigung auf den Abfertigungsanspruch im karenzierten Arbeitsverhältnis hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 23 Abs. 1a AngG ist bloß eine geringfügige Beschäftigung nach § 15 e Abs. 1 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es ist aber davon auszugehen, dass § 23 Abs. 1a AngG analog anzuwenden ist.
L.G.
Gerhard 8)