Re:§ 68(1)

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#68682
SchwarzSab
Mitglied

Hallo Gerhard,

diese Überstundenzuschläge sind auf jeden Fall gemäß § 68(1) bis max. 360 Euro mtl. steuerfrei zu behandeln.

Voraussetzung ist das entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden!

Du solltest noch darauf achten, dass der Grundlohn für die Überstunden ebenfalls mit ausbezahlt wird, sollte dieser in Zeitausgleich konsumiert werden verlieren die ausbezahlten Überstundenzuschläge ihre steuerbegünstigung.

hoffe ich konnte dir weiterhelfen,

lg sabine