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Vorsteuerabzug bei fehlender oder mangelhafter Rechnung

Änderung der traditionellen Sichtweise aufgrund der aktuellsten EuGH-Rechtsprechung.

In der jüngeren Vergangenheit hat sich durch eine Vielzahl an EuGH-Entscheidungen herauskristallisiert, dass formal mangelhafte oder gar fehlende Rechnungen nicht zwingend zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. Der EuGH hat dabei wiederholt entschieden, dass das Recht auf Vor-steuerabzug ein fundamentaler Grundsatz des Mehrwertsteuersystems ist und dieses grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf, sofern der Steuerpflichtige bestimmte materielle Voraussetzungen erfüllt.

1. Traditionelle umsatzsteuerliche Sicht für den Vorsteuerabzug

Im Hinblick auf den Vorsteuerabzug wurde das Vorliegen einer formgerechten Rechnung gem § 11 UStG nach Rechtsprechung des VwGH als zwingende Voraussetzung für den Vorsteuer-abzug postuliert. Gem § 11 UStG muss demnach eine ordnungsgemäße Rechnung, abgesehen von gewissen Erleichterungen bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen (Gesamtrechnungsbetrag <= EUR 400,00), folgende Angaben enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt:

  • Name und Adresse des Leistungserbringers
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers
  • Beschreibung des Leistungsumfangs
  • Leistungszeitpunkt, -zeitraum
  • Nettoentgelt für die Lieferung/Leistung und den anzuwendenden Steuersatz
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • UID-Nummer des Leistungserbringers
  • UID-Nummer des Leistungsempfängers (bei Gesamtrechnungsbetrag > EUR 10.000,00)

Fehlte es somit an einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 11 UStG, stand der Vorsteuerabzug auch bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen (zB tatsächlicher Bezug einer Leistung für das Unternehmen des Steuerpflichtigen) nicht zu.

2. Auswirkungen der EuGH-Entscheidungen auf die Praxis

Der EuGH hat zur Bedeutung des Vorliegens einer formkorrekten Rechnung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzug in der jüngeren Vergangenheit – entgegen der bisherigen Auffas-sung in Österreich – mehrfach entschieden, dass die formkorrekte Rechnung lediglich eine formale, jedoch keine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt. 

Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung stellt sich somit die Frage, welche Bedeutung der Rechnung für den Vorsteuerabzug überhaupt noch zukommt.

Es ist nach derzeitigem Stand jedenfalls davon auszugehen, dass Formalanforderungen der Steuerbehörde „lediglich“ zur Kontrolle des Abzugsrechts dienen. Mit der Erfüllung der formellen Anforderungen besteht somit die Vermutung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug. Umgekehrt berechtigt jedoch die Nichterfüllung formeller Anforderungen die Finanzbehörde dazu, vom Nichtvorliegen des objektiven Tatbestands auszugehen, wobei formelle Mängel erst dann zum Ausschluss der Begünstigung führen, wenn diese den sicheren Nachweis objektiver materieller Anforderungen verhindern.

3. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des EuGH ergeben sich typologisch folgende Fallgruppen

3.1. Fehlende/mangelhafte Rechnungsmerkmale nach § 11 UstG iVm zusätzlich beigebrachten Unterlagen

Trotz einer formal mangelhaften Rechnung darf die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht versagen, wenn diese über alle notwendigen Informationen zur Prüfung der materiellen Vo-raussetzungen für den Vorsteuerabzug verfügt.

So kann beispielsweise durch zusätzliches Vorweisen eines Leistungsverzeichnisses, die, weil nicht ausreichend detailliert, mangelhafte Leistungsbeschreibung „Erbringung juristischer Dienstleistungen“ saniert werden. Entgegen der bisher gängigen Praxis muss in der Rechnung auch nicht (mehr) auf diese separaten Unterlagen in der Rechnung selbst Bezug genommen werden.

In einem derartigen Fall ist somit keine Rechnungsberichtigung notwendig und steht der Vor-steuerabzug zu.

3.2. Fehlende/mangelhafte Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG ohne zusätzlich beige-brachte Unterlagen

Fehlt bei einer ansonst formkorrekten Rechnung ein zwingend vorgeschriebenes Rech-nungsmerkmal (zB UID-Nummer des Leistungserbringers) und kann dies nicht durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden, ist für den Vorsteuerabzug eine Korrektur der Rechnung notwendig. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt einer durch den Rechnungsaussteller später durchgeführten Rechnungsberichtigung Rückwirkung zu, wodurch der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug bereits im Voranmeldezeitraum geltend machen kann, in welchem die ursprünglich (mangelhafte) Rechnung ausgestellt wurde.

Anzumerken ist jedoch, dass sich der EuGH bisher noch nicht dazu geäußert hat, welche Min-destanforderungen die ursprünglich (mangelhafte) Rechnung dennoch aufweisen muss, damit einer Rechnungsberichtigung ex-tunc-Wirkung zukommt. Nach Ansicht des deutschen BFH stellen Leistungserbringer, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und Umsatzsteuer derartige Mindestanforderungen dar.

Wird jedoch im Zuge der Berichtigung erstmalig Umsatzsteuer verrechnet oder nachverrech-net, handelt es sich dabei auch gem EuGH um einen nicht nur formalen Mangel der ursprünglichen Rechnung, sodass in einem derartigen Fall der Berichtigung jedenfalls keine Rückwirkung zukommt.

3.3. Fehlende Rechnung im Rahmen einer Betriebsprüfung

Das Vorliegen einer Rechnung ist als formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zu qualifi-zieren und daher grundsätzlich zwingend erforderlich. Wird zunächst keine Rechnung ausge-stellt, steht der Vorsteuerabzug erst bei Vorliegen einer (formkorrekten) Rechnung zu.

In Einzelfällen kann jedoch trotz einer fehlenden Rechnung der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer Betriebsprüfung durch objektive Nachweise belegen kann, dass die materiellen Voraussetzungen (insbesondere der Bezug der Leistung für das Unternehmen des Steuerpflichtigen) für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, auch wenn die ursprünglich vorliegende Rechnung nicht mehr vorgebracht werden kann (zB weil nicht mehr lesbar)

4. Conclusio

Die jüngste Rechtsprechung des EuGH zeigt deutlich, dass der formalen Rechnung nach § 11 UStG aktuell wesentlich weniger Bedeutung zukommt als der in Österreich in der Vergangenheit herrschenden Ansicht der Finanzbehörde und der Gerichte. Um jedoch bei Betriebsprüfungen Überraschungen und Diskussionen im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, ist die laufende Kontrolle von Rechnungen auf Vollständigkeit der Rechnungsmerkmale gem § 11 UStG und ggf die Veranlassung einer Rechnungskorrektur jedenfalls zeitnah zu empfehlen.

Zur Autorin:

Stb Sonja Kranewitter LL.B. (WU), BSc. (WU), und Astrid Reisinger, LeitnerLeitner, Linz