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Diensterfindungen: Wem gehören die Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen? – Vergütung einer Diensterfindung: Was kann hier zulässig vereinbart werden?

(Bild: © fotogestoeber) (Bild: © fotogestoeber)

Diensterfindungen sind für Unternehmen mitunter von nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Relevanz. Arbeitgeber sollten dementsprechend diesem Thema vor der Begründung von Arbeitsverhältnissen die gehörige Aufmerksamkeit widmen; dabei gilt es einige arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, welche im nachstehenden Beitrag dargestellt werden.

1. Was versteht man unter einer Diensterfindung?

Der Begriff der Diensterfindung wird in § 7 Abs 3 Patentgesetz (PatG) näher definiert. Unter einer Diensterfindung ist eine Erfindung eines Arbeitnehmers zu verstehen, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Arbeitnehmer tätig ist fällt und wenn

  • die Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört (Obliegenheitserfindung),
  • oder der Arbeitnehmer die Anregung zur Erfindung durch die Tätigkeit im Unternehmen erhalten hat (Anregungserfindung),
  • oder das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert wurde (Erfahrungs- oder Hilfsmittelerfindung).

Unter Erfindungen im Sinne des § 7 PatG sind nur patentfähige Erfindungen zu verstehen. Anspruch auf Erteilung des Patents hat grundsätzlich der Arbeitnehmer, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde (§ 6 Abs 1 PatG). Eine derartige Vereinbarung, mit der die Erfindung auf den Arbeitgeber übertragen wird, unterliegt dem Schriftlichkeitsgebot, sodass Vereinbarungen über Diensterfindungen zwingend schriftlich zu treffen sind (§ 7 Abs 1 PatG).

2. Übertragung der Rechte an der Diensterfindung an den Arbeitgeber

Wie bereits ausgeführt, gehören die Rechte an einer Erfindung grundsätzlich dem Arbeitnehmer selbst und muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, mit der die Rechte an der Diensterfindung an den Arbeitgeber übertragen werden.

Gerade bei Arbeitnehmern, die als angestellte Erfinder tätig sind, deren Hauptaufgabe es also ist, Erfindungen zu machen, empfiehlt es sich, bereits im Arbeitsvertrag eine Klausel aufzunehmen, mit der vereinbart wird, dass alle Diensterfindungen des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gehören.

Bei anderen Angestellten, die mehr oder weniger zufällig eine Diensterfindung machen, obwohl dies nicht Inhalt der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, wird häufig keine Vorabvereinbarung über die Abtretung der Diensterfindung an den Arbeitgeber existieren. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Erfindung dem Arbeitgeber nicht automatisch anbieten bzw. ist eine schriftliche Einzelvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien erforderlich, mit der die Diensterfindung auf den Arbeitgeber übertragen wird.

Wurde hingegen eine Vereinbarung getroffen, wonach die Rechte an Diensterfindungen dem Arbeitgeber gehören, trifft den Arbeitnehmer die Verpflichtung, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber auch tatsächlich anzubieten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, normiert § 12 PatG einen Schadenersatzanspruch, der neben dem positiven Schaden auch den dem Arbeitgeber entgangenen Gewinn erfasst (§ 12 Abs 2 PatG).

Der Arbeitgeber hat sich innerhalb von 4 Monaten zu äußern, ob er die Erfindung annimmt (§ 12 Abs 1 PatG). Kommt er seiner Äußerungsobliegenheit nicht nach, so wird die Diensterfindung frei und bleibt beim Arbeitnehmer, der frei über sie verfügen, die Erfindung also beispielsweise veräußern kann.

3. Vergütung der Diensterfindung

Nach § 8 Abs 1 PatG gebührt dem Diensterfinder für die Überlassung seiner Erfindung an den Arbeitgeber eine angemessene Vergütung. Davon ausgenommen sind jene Arbeitnehmer, die ausdrücklich als Erfinder im Unternehmen des Arbeitgebers angestellt sind, die tatsächlich vorwiegend als Erfinder beschäftigt werden und eine Erfindung machen. In diesem Fall ist eine angemessene Vergütung für die Diensterfindung nur insoweit auszubezahlen, als die Erfindertätigkeit nicht ohnehin durch ein erhöhtes vereinbartes Entgelt abgegolten wird (§ 8 Abs 2 PatG).

3.1. Angemessenes Entgelt

Fraglich ist, wie bestimmt werden kann, ob der angestellte Erfinder bereits eine angemessene Vergütung erhält, die eine weitere Entlohnung für die Diensterfindung obsolet macht. Die Beantwortung dieser Frage ist in der Praxis durchaus komplex und führt auch häufig zu gerichtlichen Streitigkeiten. Grundsätzlich ist das Gehalt des Erfinders bei Prüfung der angemessenen Höhe mit dem Entgelt zu vergleichen, das anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Position ausbezahlt wird.

Verdient der angestellte Erfinder etwa gleich viel wie jene Arbeitnehmer, die in vergleichbaren Positionen tätig sind, deren Aufgabe aber nicht im Entwickeln von Diensterfindungen liegt, so kann davon ausgegangen werden, dass er kein höheres Gehalt im Sinne des § 8 Abs 2 PatG bezieht und ihm die Erfindung daher zusätzlich durch eine angemessene Vergütung abzugelten ist. Auch die branchenübliche Höhe des Entgelts von angestellten Erfindern in ähnlicher Verwendung, kann zusätzlich als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts herangezogen werden.

3.2. Festsetzung eines Pauschalbetrages

Soweit bei angestellten Erfindern nicht die Erfindung bereits mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten wurde bzw. im Falle von Mitarbeitern, die „Zufallserfindungen“ machen, ist es möglich, für die Erfindung eine Pauschalabgeltung zu vereinbaren.

Eine derartige Vereinbarung kann jedoch erst dann getroffen werden, wenn die Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde. Vorwegvereinbarungen im Arbeitsvertrag über die pauschale Abgeltung von nicht näher bestimmten zukünftigen Erfindungen sind hingegen unwirksam.

Bei nachträglichen wesentlichen Änderungen der Umstände, die auf die Berechnung der Vergütung Einfluss haben können, kann es überdies zu einem Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen. Rückerstattungspflichten des Arbeitnehmers bei einem zu hoch angesetzten Pauschalbetrag sind hingegen nicht vorgesehen (§ 10 Abs 1 PatG).

4. Vereinbarung einer Berechnungsmethode

Alternativ zu den bereits angeführten Vergütungsvarianten kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch eine bestimmte Berechnungsmethode zur Vergütung der Diensterfindung vereinbart werden. Denkbar ist dabei zB. die sogenannte Lizenzanalogie, bei der der Erfindungswert so beziffert wird, wie der Betrag den ein freiberuflicher Erfinder für seine Erfindung aufgrund des branchenüblichen Lizenzsatzes erhalten hätte.

Diese Berechnungsmethode eignet sich vor allem in Fällen, in denen mit einer Erfindung ein Umsatz verbunden ist, der den Marktwert der Erfindung widerspiegelt. Zur Festsetzung des branchenüblichen Lizenzwertes ist häufig die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich, da es sich hierbei um eine durchaus komplexe Bewertungsangelegenheit handelt.

Eine zweite Bewertungsmethode richtet sich nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen der Erfindung. Diese Methode kommt vor allem bei Erfindungen in Betracht, die sich nur innerbetrieblich auswirken, in dem zB. Ersparnisse im Betrieb bzw. bei der betrieblichen Produktion erzielt werden können.

Erweisen sich weder die Methode der Lizenzanalogie noch die Methode des erfassbaren betrieblichen Nutzens als geeignet, bleibt als weiterer Ansatzpunkt eine Schätzung nach § 273 ZPO. Hierbei handelt es sich jedoch um die unzuverlässigste Vorgangsweise, sodass die Schätzung als Gestaltungsvariante für eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung nicht geeignet ist, da sie für beide Seiten zu höchst unbilligen Ergebnissen führen kann.

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend lassen sich zum Thema Nutzungsrechte an Diensterfindungen sowie vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten folgende Grundsätze festhalten:

  • Die Rechte an einer Diensterfindung liegen grundsätzlich beim Arbeitnehmer selbst.
  • Eine Übertragung der Rechte auf den Arbeitgeber muss zwischen den Arbeitsvertragsparteien schriftlich vereinbart werden, wobei – gerade bei Arbeitnehmern, deren Aufgabengebiet darin liegt, Erfindungen zu machen, eine entsprechende Vorwegvereinbarung im Arbeitsvertrag zu empfehlen ist.
  • Für Diensterfindungen, die dem Arbeitgeber überlassen werden, gebührt dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vergütung.
  • Bei angestellten Erfindern ist es möglich zu vereinbaren, dass diese Vergütung mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten ist. Dies setzt allerdings ein Entgelt in einer entsprechenden, angemessenen Höhe voraus.
  • Eine Diensterfindung kann durch Vereinbarung eines Pauschalbetrages vergütet werden, die jedoch erst nachdem die Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde, getroffen werden darf.
  • Als mögliche Berechnungsmethoden für die Vergütung einer Diensterfindung stehen überdies die Lizenzanalogie, die Bewertungsmethode oder die Schätzung nach § 273 ZPO zur Verfügung.

Autorin:

Mag. Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker, WKOÖ