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Der Tod des OG-Gesellschafters – Rechtliche Folgen und wie Sie diese verhindern können

(Bild: © oatawa) (Bild: © oatawa)

Der Tod des Gesellschafters einer OG hat für die Gesellschaft weitreichende, wenn auch verhinderbare Folgen. Der folgende Beitrag soll zeigen, wie Sie der dispositiven gesetzlichen Regelung des § 131 Z 4 UGB derogieren können und welche Folgen mit den unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten für die Gesellschaft, die Gesellschafter sowie die Erben des verstorbenen Gesellschafters verbunden sind.

1. Die Rechtsfolgen des Todes eines OG-Gesellschafters

Der Tod eines OG-Gesellschafter zieht gemäß § 131 Z 4 UGB die Auflösung der Gesellschaft nach sich. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen klassischem Gesellschafter, der eine Bar- oder Sacheinlage beim Eintritt in die Gesellschaft geleistet hat, und einem reinen Arbeitsgesellschafter, der für die Dauer seiner Gesellschafterstellung der Gesellschaft bloß seine Arbeitsleistung als Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszweckes zur Verfügung gestellt hat. 

Mit anderen Worten hat der Tod jedes Gesellschafters, auch wenn er etwa von Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn- oder Verlustverteilung ausgeschlossen war, für die Gesellschaft die Liquidierung sowie den unmittelbaren Verlust der Rechtsfähigkeit und damit ihrer rechtlichen Existenz zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass Gesellschafter bei der OG auf Grund des personenbezogenen Aufbaues ein zentrales Element darstellen und das Gesetz grundsätzlich keine Übertragung der Anteile (ebenso keinen Verkauf) zulässt, dh das Gesetz lässt im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften keine Änderungen an der Gesellschafterstruktur zu. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist anders als bei den Kapitalgesellschaften nicht bloßer Geldgeber, sondern qua seiner Gesellschafterstellung bereits geschäftsführungs- und vertretungsbefugt und seine Kenntnisse und Fähigkeiten sind zentrale Punkte eines sehr sensiblen Gesellschaftskonstruktes, das maßgeblich von den Gesellschaftern abhängig ist und durch diese erst leben kann.

Bei § 131 Z 4 UGB handelt es sich um eine dispositive Norm, weswegen ihrem Regelungsgehalt durch die Gesellschafter derogiert werden kann und die gesetzlichen Folgen dadurch abgewehrt werden können. Im Folgenden sollen diese unterschiedlichen Optionen der Gesellschafter und deren Auswirkungen auf diese, die Gesellschafter und die Erben des Erblassers aufgezeigt und mit Beispielen unterlegt werden.

Es wird bereits hier ausdrücklich die Empfehlung ausgesprochen für die Formulierung dieser Klauseln anwaltlichen Rat beizuziehen, da eine fehlerhafte Ausgestaltung erst Recht die Auflösung der Gesellschaft bewirken kann.

2. Ad-hoc-Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft (§ 141 UGB)

§ 141 UGB eröffnet den Gesellschaftern die Möglichkeit, im Falle des Todes eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen. Für diesen Beschluss bedarf es der Einstimmigkeit aller noch lebenden Gesellschafter, eine Zustimmung der Erben ist aber nicht notwendig.

Der Beschluss hat zur Folge, dass die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und die Erben nicht dem verstorbenen Gesellschafter als Gesellschafter nachfolgen, dh sie treten im Zuge des Erbantrittes nicht als Gesellschafter in die Gesellschaft ein, sondern die Mitgliedschaft wird beendet und es kommt daher zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Qua dieses Ausscheidens steht ihnen allerdings gemäß § 137 Abs 2 UGB grundsätzlich ein Abfindungsanspruch zu. In den Nachlass fällt demnach also nicht die Mitgliedschaft, sondern der Abfindungsanspruch. Jedoch kann auch dieser durch die Gesellschafter ausgeschlossen werden, wobei zu beachten ist, dass Pflichtteilsansprüche dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen, was sich in Folge der Erbrechtsreform aus § 781 Abs 2 ABGB explizit gesetzlich ergibt.

ME können diese ad-hoc-Beschlüsse aber nur als ultima ratio angesehen werden, um die Gesellschaft am Leben zu halten, zeigt sich doch in der Praxis sehr oft, dass diese Fortsetzungsbeschlüsse von einem zähen Ringen geprägt sind, weil Teile der Gesellschafter allenfalls einer Fortsetzung nicht zustimmen wollen und für eine Zustimmung höhere Gewinnanteile fordern, um damit den Tod eines ihrer Gesellschafterkollegen für sich auszunützen. Basierend auf dieser Zwangslage für jene Gesellschafter, die an der Fortsetzung der Gesellschaft ein Interesse haben, kann es für diese zu einer unvorteilhaften Neustrukturierung der Gesellschaft kommen. 

Basierend auf dem zuletzt Gesagten empfiehlt es sich daher bereits zu Beginn der Gesellschaftsgründung eine Regelung im Gesellschaftsvertrag zu normieren, ob und wenn ja mit wem und zu welchen Bedingungen die Gesellschaft im Falle des Todes einer ihrer Gesellschafter fortgeführt wird. Selbstverständlich kann der Gesellschaftsvertrag auch später geändert und einer der nachfolgenden Klauseln implementiert werden, hierfür ist ebenso wie im Gründungsstadium die Einstimmigkeit der Gesellschafter erforderlich. Die möglichen gesellschaftsvertraglichen Klauseln sollen nachfolgend im Grundsatz und in ihren Besonderheiten dargestellt werden.

3. Regelungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

In der Praxis findet sich in den meisten Gesellschaftsverträgen entweder eine Fortsetzungsklausel, Nachfolgeklausel oder Eintrittsklausel. Ihre Vor- und Nachteile sollten vor einer etwaigen Regelung im Gesellschaftsvertrag gegeneinander aufgerechnet werden und jeder Gesellschafter für sich dennoch versuchen seine Interessen rechtzeitig abzusichern. 

Beispiel: So regelt etwa die Nachfolgeklausel, dass einer oder mehrere Erben dem verstorbenen Gesellschafter als Gesellschafter nachfolgen. Möchten Sie als Mitgesellschafter aber nicht mit diesen Erben in einer Gesellschaft zusammenwirken, weil sie etwa wissen, dass diese für Unfrieden sorgen werden oder eine Änderung des von der OG betriebenen Unternehmens planen, sollten sie die Aufnahme einer Nachfolgeklausel verhindern, um Ihre Interessen frühzeitig abzusichern. Dies ist idR im Rahmen der Gründung einfacher als beim Todesfall eines Gesellschafters.

3.1. Fortsetzungsklausel

Die Fortsetzungsklausel entspricht ihrer Wirkung nach dem ad-hoc-Fortsetzungsbeschluss und regelt, dass die noch lebenden Gesellschafter die Gesellschaft ohne die Erben fortsetzen. In den Nachlass fällt demnach nicht die Mitgliedschaft an der Gesellschaft, diese erlischt mit dem Tod, sondern nur der Abfindungsanspruch. Auch bei der Fortsetzungsklausel kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, dass der Abfindungsanspruch ausgeschlossen wird.

Ebenso ist wie beim ad-hoc-Fortsetzungsbeschluss darauf zu achten, dass Pflichtteilansprüche nicht beeinträchtigt werden dürfen. Um die Beeinträchtigung der Pflichtteilsrechte zu vermeiden, wird empfohlen bereits im Vorfeld des Gesellschaftsvertrages eine Klärung mit den pflichtteilsberechtigten Personen herbeizuführen, da eine Anfechtung der gesellschaftsvertraglichen Regelung im Todesfall eines Gesellschafters die Gesellschaft lahmlegen und zu einem Schaden führen kann.

Beispiel Fortsetzungsklausel: „Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den übrigen Gesellschaftern unter Ausschluss der Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt“.

3.2. Nachfolgeklausel (§ 139 UGB)

Anders als die Fortsetzungsklausel zielt die Nachfolgeklausel auf eine Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw den Erben ab. In diesem Fall besteht die Gesellschaft nach dem Tod des Gesellschafters zunächst mit der Verlassenschaft und nach deren Einantwortung mit den Erben fort.

Die Nachfolgeklausel tritt in Gesellschaftsverträgen in zwei Erscheinungsformen zu Tage. Zum Ersten in Form einer sogenannten einfachen Nachfolgeklausel und zum Zweiten in Form einer sogenannten qualifizierten Nachfolgeklausel. Im Gesellschaftsvertrag kann sohin vorgesehen werden, dass die Gesellschaft mit dem bzw den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder mit einem oder mehreren bestimmten Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) fortgesetzt wird.

Teils wird zudem vertreten, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen Deckung in einer gültigen letztwilligen Verfügung finden müssen.

3.2.1. Einfache Nachfolgeklausel

Bei der einfachen Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft mit dem bzw sämtlichen Erben fortgesetzt.

Mit Einantwortung tritt der einzige Erbe in die Gesellschaft ein, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder einer Eintrittserklärung des Erben bedarf. 

Gibt es mehrere Erben, so wird jeder einzelne Gesellschafter. Der Gesellschaftsanteil des Erblassers wird aufgeteilt, dh bei vier Erben etwa wird der Anteil des Erblassers geviertelt. Die Verwaltungsrechte (Geschäftsführung, Vertretung, Kontrollrecht etc) stehen allen Erben hingegen in vollem Ausmaß zu.

Beispiel Anteilsaufteilung: War der Erblasser zu 40% an der OG beteiligt und treten qua einfacher Nachfolgeklausel vier Erben in die OG ein, so hält nach Einantwortung jeder von ihnen 10% der Anteile. Jeder der Erben ist in vollem Umfang geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.

Beispiel einfache Nachfolgeklausel: „Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit seinen Erben fortgesetzt“.

3.2.2. Qualifizierte Nachfolgeklausel

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel wird die Gesellschaft anders als bei der einfachen Nachfolgeklausel nicht mit sämtlichen Erben fortgesetzt, sondern nur mit einem oder mehreren ganz bestimmten Erben. Diese bzw dieser sind bzw ist ausreichend aus der Masse der Erben hervorzuheben und eindeutig zu konkretisieren. Es handelt sich somit um eine Sonderrechtsnachfolge. 

Der qualifizierte Erbe erhält den gesamten Gesellschaftsanteil des Erblassers und wird als einziger Erbe Gesellschafter, hat den übrigen („unqualifizierten“) Erben aber einen Wertausgleich zu leisten

Beispiel qualifizierte Nachfolgeklausel: „Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dem ältesten noch lebenden Kind des Erblassers fortgesetzt“.

Vorsicht: Möglich wäre auch die namentliche Nennung eines bestimmten Erben. Verstirbt dieser jedoch vor dem Erblasser, so entfaltet die qualifizierte Nachfolgeklausel keine Wirkung. Strittig ist nun, ob die OG erlischt oder die qualifizierte Nachfolgeklausel in eine Fortsetzungsklausel umgedeutet wird. Letzteres ist mE richtig, da im Willen der Gesellschafter jedenfalls zum Ausdruck kommt, dass sie die Gesellschaft fortführen wollen. Die Verwendung obiger Klausel lässt an dem eben thematisierten Willen der Gesellschafter keinen Zweifel, weswegen von einem Fortbestehen auszugehen ist.

3.2.3. Wahlrecht des Nachfolgeberechtigten

Grundsätzlich werden durch die Nachfolgeklausel Berechtigte mit Einantwortung automatisch zu Gesellschaftern. 

Zu beachten ist, dass § 139 Abs 1 UGB jedem Erben ein Wahlrecht und die Möglichkeit gewährt, den Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig zu machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteiles die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

Dieses Recht kann vom Erben nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einantwortung geltend gemacht werden und nur dann, wenn er nicht bereits Komplementär der OG ist, da niemand zugleich Kommanditist und Komplementär sein kann. Ist der Erbe nicht geschäftsfähig und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft diese Frist erst ab der Bestellung eines solchen oder ab dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit des Erben (§ 139 Abs 3 UGB).

Nehmen die übrigen Gesellschafter diesen Antrag an, so wird der Erbe Gesellschafter in der Gestalt eines Kommanditisten und die OG in einen KG umgewandelt. 

Nehmen die übrigen Gesellschafter den Antrag nicht an, so ist der Erbe befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist binnen drei Monaten nach Einantwortung sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären (§ 139 Abs 2 UGB).

Ein Ausschluss des Wahlrechtes im Gesellschaftsvertrag ist unzulässig, da es sich bei § 139 UGB um eine zwingende Vorschrift handelt. Findet sich im Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die § 139 UGB ausschließt, so hat sie unangewendet zu bleiben, der restliche Gesellschaftsvertrag ist deswegen aber nicht ungültig und bleibt im Gegenschluss wirksam.

3.3. Eintrittsklausel

Der Gesellschaftsvertrag kann auf Grund der Vertragsfreiheit bestimmten Personen das Recht vorbehalten, im Fall des Todes eines Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten. Der Regelungsgehalt dieser Klausel entspricht einem Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Berechtigte kann sowohl Erbe als auch eine sonstige beliebige Person sein.

Im Todesfall wird der Eintrittsberechtigte anders als bei der Nachfolgeklausel aber nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern er kann frei entscheiden, ob er von dem ihm im Gesellschaftsvertrag vermittelten Recht Gebrauch machen will oder nicht. Dies kann durch Erklärung des Berechtigten oder Abschluss eines Vertrages mit den übrigen Gesellschaftern erfolgen. Im Falle des Eintrittes des Berechtigten entsteht eine neue Mitgliedschaft, dh die Mitgliedschaft des Erblassers wird nicht übertragen, sondern der Eintretende hat eine neue Einlage zu leisten.

Beispiel: „Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst und Manuel Huber das Recht gewährt als neuer Gesellschafter in die Gesellschaft einzutreten“.

Zur Klarstellung, dass die Gesellschaft auch dann weiterbestehen soll, wenn der Eintrittsberechtigte von seinem Eintrittsrecht keinen Gebrauch macht, empfiehlt sich zudem folgender Anhang:

Beispiel: „Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst und Manuel Huber das Recht gewährt als neuer Gesellschafter in die Gesellschaft einzutreten. Macht Manuel Huber voTextfeld: THEMA  ●  UNTERNEHMENSRECHTn diesem Recht keinen Gebrauch, so besteht die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fort“.

4. Fazit

Der Beitrag zeigt, dass die gesetzliche Regelung zwar sehr streng ist und den Untergang der Gesellschaft vorsieht, den Gesellschaftern aber mehrere Möglichkeiten offenstehen, um diese Gesetzesfolge zu verhindern.Auch wenn wie gezeigt die Gesellschaft durch einen ad-hoc-Beschluss sämtlicher Gesellschafter nach dem Tod eines ihrer Gesellschafter fortgesetzt werden kann, so empfiehlt es sich nicht von dieser ultima ratio Gebrauch zu machen, sondern bereits im Gesellschaftsvertrag dafür Vorsorge zu leisten, mit welchen Gesellschaftern die Gesellschaft fortgeführt werden soll.  

Zum Autor:

Univ. Lektor Dr. Patrick Stummer, Institut für Recht der Wirtschaft, Universität Wien

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