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Alternative Streitbeilegung – Falle Informationspflicht

(Bild: © wutwhanfoto) (Bild: © wutwhanfoto)

Mit 9. Jänner 2016 traten das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) sowie die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-V) in Kraft. Unternehmern werden damit weitere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern auferlegt (zusätzlich zu jenen insbesondere nach dem KSchG, ECG und FAGG). Über außergerichtliche Schlichtungsverfahren (AS) ist mitunter selbst dann zu informieren, wenn sich der Unternehmer einem solchen nicht unterwirft. Bei Unterlassung der Aufklärung drohen Verwaltungsstrafen und lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.

1. Unternehmer und Verbraucher können sich anstelle eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich freiwillig auch einem alternativen Streitbeilegungs-Verfahren nach dem AStG unterziehen. Erfasst sind alle Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern über entgeltliche Verträge über Waren und Dienstleistungen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Internet (ausgenommen aber etwa Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Kaufverträge über unbewegliche Sachen).

Es wurden Stellen zur alternativen Streitbeilegung (kurz: AS-Stellen) eingerichtet, wobei für Webshops bzw. Schlichtungen bezüglich Online-Streitigkeiten (wenn nicht ausnahmsweise [auch] eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist) in der Regel der „Internet-Ombudsmann“ und die „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ zuständig ist (zur Liste der AS-Stellen siehe § 4 AStG).

Unternehmer müssen Verbraucher auf deren Website (und gegebenenfalls in den AGB) über die zu-ständigen AS-Stelle(n) in Kenntnis setzen, sofern sie sich verpflichten (oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften [etwa nach dem Telekommunikationsgesetz, Eisenbahngesetz, Kraftfahrlini-engesetz, Luftfahrtgesetz, etc.] dazu verpflichtet sind), diese Stelle(n) zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Dabei ist auch die Website der AS-Stelle(n) anzugeben.

Unternehmer (auch Webshop-Betreiber) sind aber im Allgemeinen nicht dazu verpflichtet, sich einem AS-Verfahren zu unterwerfen.

Jedenfalls haben Unternehmer Verbraucher bei einem konkreten Streitfall (wenn keine Einigung er-zielt werden kann), gemäß § 19 Abs. 3 AStG auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger (etwa E-Mail) auf die für den Streitfall zuständige(n) AS-Stelle(n) hinzuweisen. Gleichzeitig ist anzuge-ben, ob der Unternehmer an einem AS-Verfahren teilnehmen wird. Auch wenn von vornherein feststeht, dass sich ein Unternehmer keinem AS-Verfahren unterwirft, muss er dieser konkreten Informationspflicht in einem Streitfall nachkommen.

2. Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen des AStG haben Online-Anbieter nach Art. 14 Abs. 1 ODR-V auf ihren Websites leicht zugänglich einen Link zur sogenannten Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission (OS-Plattform unter www.ec.europa.eu/consumers/odr) sowie ihre E-Mailadresse bereitzustellen.

Es ist zu empfehlen, die Information entweder direkt auf der Startseite einzurichten (durch einen But-ton „Online-Streitschlichtungsplattform“), oder aber samt Link ins Impressum aufzunehmen. Ob Letzteres letztlich ausreichend ist, ist noch nicht hinreichend geklärt. Jedenfalls sollte aber im Impressum, wo den sonstigen Informationspflichten nach den Bestimmungen des ECG nachzukommen ist, nachfolgender – als klickbarer Link ausgestalteter – Satz aufgenommen werden: „Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission: www.ec.europa.eu/consumers/odr“.

Unternehmer, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, haben gemäß Art 14 Abs 2 ODR-V Verbrau-cher außerdem über die Existenz der OS-Plattform (samt Link) und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, zu informieren (online und auch mittels E-Mail bei Angebot via E-Mail). Diese Information ist gegebenenfalls auch in die AGB mit aufzunehmen.3. Angesichts dessen, dass in Deutschland insbesondere durch Anwaltskanzleien bereits die ersten Serienabmahnungen wegen fehlender Verlinkung zur „OS-Plattform“ erfolgen, sollte dringend die rechtskonforme Umsetzung der oben dargestellten Informationspflichten überprüft werden. Bei Ver-stößen drohen nicht nur Verwaltungsstrafen nach dem AStG von jeweils bis zu EUR 750,00, sondern mitunter auch (kostenintensive) lauterkeitsrechtliche Unterlassungsforderungen von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden.

Zum Autor:

Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwalt und Partner bei Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte