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3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz, Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen

Krise wird laut Zentrum für Verwaltungsforschung "sehr viele Gemeinden ins Straucheln bringen" - Große Mehrausgaben, viele Einnahmen fallen weg. (Bild: © Stadtratte) (Bild: © Stadtratte)

Mit BGBl I 2020/23 wurde das 3. COVID-19-Gesetz veröffentlicht.
Mit BGBl I 2020/24 wurde das 4. COVID-19-Gesetz veröffentlicht.
Mit BGBl I 2020/25 wurde das 5. COVID-19-Gesetz veröffentlicht.

Die Kundmachung aller drei Gesetze erfolgte am 4. 4. 2020.

Außerdem wurde mit BGBl II 2020/130, ausgegeben am 2. 4. 2020, die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird, im BGBl kundgemacht. Durch diese Verordnung wurde VO BGBl II 2020/96 idF BGBl II 2020/112 dahingehend geändert, dass ein neuer § 3 Abs 6 angefügt wurde, der die Abholung vorbestellter Speisen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Außerdem wurde ein neuer § 4 eingefügt, der das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt; dies ab dem 3. 4. 2020 bis 24. 4. 2020.

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