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EuGH: Urlaubsentschädigung auch bei unberechtigtem Austritt

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union) (Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)

Im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens hat der OGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Bestimmung im nationalen Recht gegen Unionsrecht verstößt, wenn diese anordnet, dass eine Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt durch den Arbeitnehmer nicht zusteht. Das Urteil des EuGH (25.11.2021, C-233/20): Ja, diese Bestimmung steht gegen Gemeinschaftsrecht.

Ein Arbeitnehmer klagte gegen den Vorenthalt einer Urlaubsersatzleistung aufgrund eines unstrittig unberechtigt vorzeitigen Austritts. Der nationale Instanzenzug wurde bis zum OGH ausgeschöpft. Die Vorinstanzen haben unter Berufung auf §10 Abs 2 UrlG die Klage abgewiesen.

Der OGH sah in der Regelung einerseits den Zweck dem Arbeitnehmer einen unberechtigten Austritt unattraktiv zu gestalten, andererseits soll diese Bestimmung dem Arbeitgeber von einer finanziellen Last entlasten, die ihm durch den unberechtigten Austritt widerfährt.

Nichtsdestotrotz hegte der Gerichtshof Zweifel, ob die Bestimmung im UrlG gemeinschaftsrechtkonform ist. Er sah Zweifel in Anbetracht von Art 7 der Arbeitszeitrichtlinie („Jahresurlaub“) iVm mit Art 31 („Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Der EuGH teilt diese Bedenken und hat dazu ausgeführt: Der Arbeitnehmer hat das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Dieses Recht umfasst auch jenes der Bezahlung des nicht konsumierten Jahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für das Recht auf finanzielle Vergütung eines nicht konsumierten Jahresurlaubs unerheblich. Aufgrund dessen ist es auch nicht nötig, wie der OGH weiters fragte, dass der nationale Richter prüfen muss, ob eine Urlaubskonsumation für den Arbeitnehmer möglich war oder nicht.

Die Verfallsbestimmung im nationalen Recht steht somit dem Unionsrecht entgegen. Im fortgesetzten Verfahren wird der OGH dieses Urteil umzusetzen haben.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc ist Leiter des Accounting Center of Expertise, Taxes & Investment-Management der A1 Österreich, Lead Group Mobility Management der A1 Group und Steuerberater in Wien.